Benutzung
§ 8
Zulassung und Benutzung
(1) Mitglieder der Fachhochschule sind zur Benutzung der
Hochschulbibliothek zugelassen, sofern sie sich als Fachhochschulangehörige ausweisen
können.
(2) Die Zulassung für Dritte wird den/die
Bibliotheksleiter/in zur Benutzung innerhalb und außerhalb der Hochschulbibliothek
(Vollbenutzung) erteilt. Für externe Entleiher wird eine Stammkarte ausgestellt, die bei
der Hochschulbibliothek verwahrt wird. Der Antragsteller hat sich schriftlich zur
Beachtung der Benutzungsordnung zu verpflichten und sich auf Verlangen auszuweisen.
(3) Namens- und Adressenänderungen sind der Hochschulbibliothek
unverzüglich zu melden.
(4) Studierende der Fachhochschule Ludwigshafen müssen alle aus der
Hochschulbibliothek entliehen Literaturbestände und sonstige Informationsträger vor
ihrer Exmatrikulation zurückgeben. Die Exmatrikulation wird vom Studentensekretariat
nur vollzogen, wenn eine Entlastungsbestätigung der Hochschulbibliothek vorliegt.
Professoren, Lehrbeauftragte und sonstige Hochschulangehörige müssen beim Ausscheiden
aus den Diensten der Fachhochschule alle entliehenen Literaturbestände und sonstige
Informationsträger zurückgeben. Die Hochschulbibliothek bestätigt auch für diesen
Personenkreis die Entlastung.
§ 9
Gebühren
(1) Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist gebührenfrei.
Säumnis- und Fernleihgebühren werden auf Grund der Landesverordnung über die Gebühren im
Geschäftsbereich des Ministe- riums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung
(Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 24. Oktober 2001 (BS 2013-1-17) in der jeweils
geltenden Fassung erhoben.
(2) Säumnisgebühren werden auch ohne Mahnung fällig.
(3) Solange ein Benutzer mit der Rückgabe von Literaturbeständen oder
sonstigen Informations- trägern in Verzug ist oder geschuldete Säumnis-
bzw. Fernleihgebühren nicht
beglichen hat, ist eine weitere Ausleihe ausgeschlossen.
(4) Über gezahlte Säumnisgebühren ist dem Benutzer auf Verlangen
eine Quittung auszustellen.
(5) Die Höhe der Säumnis- und Fernleihgebühren und
Gebührenänderungen setzt der Senat fest. Über die Höhe der jeweils
geltenden Geebühren
unterrichtet ein besonderer Aushang in der Hoch- schulbibliothek.
Ergänzung zu § 9 Abs. 5. Z.Z gelten folgende Gebühren:
Fernleihgebühren:
1,50 € pro Fernleihbestellung für Hochschulangehörige
3,00 € pro Fernleihbestellung für Hochschulangehörige, wenn das
Medium vor Ort vorhanden ist
3,00 € pro Fernleihbestellung für externe Benutzer
Überziehungegebühren und Buchersatz
Erinnung kostenlos nur per e-mail
1. Mahnung pro Buch 1,00 €
2. Mahnung pro Buch 1,00 €
3. Mahnung pro Buch 2,50 €
4. Mahnung pro Buch 2,50 €
5. Buchersatzrechnung
Ausdrucke und Kopien
(außer AStA-Kopierer)
0,10 € pro Seite
Portoersatz:
0,55 € pro Mahn- oder Benachrichtigungsschreiben, das per Post
verschickt werden muss (gilt grundsätzlich für die letzte Mahnung).
Ersatzausweis:
1,00 € Ausstellung eines Ersatzausweises für die FH-Bibliothek
oder Ausgabe einer Ersatzaus-
weishülle
Ersatzbeschaffung Spindschlüssel
10,00 € pro Schlüssel
§ 10
Bestandserschließung
(1) Die Hochschulbibliothek der Fachhochschule Ludwigshafen erschließt
ihre Bestände anhand eines alphabetischen Verfasserkatalogs, eines alphabetischen
Schlagwortkatalogs und eines insbesondere für Verwaltungszwecke angelegten
Standortkatalogs. Die Kataloge können auf elektronischem Datenträger bereitgestellt
werden.
(2) Der/die Bibliotheksleiter/in berät und gibt Auskünfte bei
der Benutzung der vorhandenen Kataloge.
§ 11
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek werden im Benehmen mit
dem/der Bibliotheksleiter/in vom Präsidenten der Fachhochschule festgelegt. Die
Benutzung der Hochschulbibliothek kann nur während deren allgemeinen Öffnungszeiten
erfolgen.
(2) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Hochschulbibliothek
bekanntgegeben.
(3) Die Hochschulbibliothek kann aus zwingenden Gründen für kurze
Zeit ganz oder teilweise geschlossen werden.
§ 12
Ausleihe am Ort
(1) Die Buchbestände der Hochschulbibliothek werden in der Regel als
Freihandbestände angeboten. Wesentliche Teile der Hochschulbibliothek werden als
Präsenzbibliothek geführt.
(2) Die Leihfrist beträgt 28 Tage für alle
Benutzergruppen außer Professoren/innen der Fachhochschule Ludwigshafen
und kann bei nicht vorbestellten
Büchern um jeweils 28 Tage verlängert werden. Literaturbestände und sonstige
Informationsträger, deren Leihfrist verlängert wurde, sind auf Anforderungen der
Fachhochschulbibliothek vor Ablauf der Frist zurückzugeben.
(3) Für Professoren/innen der Fachhochschule
Ludwigshafen beträgt die Leihfrist ein halbes Jahr. Diese Leihfrist
kann einmal um 28 Tage verlängert werden. Danach muss das Medium
umgehend zurückgegeben werden. Bei Vorbestellung ist das Medium bereits
nach Ablauf von 28 Tagen innerhalb einer Woche abzugeben. Andernfalls
greifen die derzeit gültigen Überziehungsgebüh-
ren.
(4) Der Leihvorgang erfolgt nach den internen Arbeitsanweisungen der
Hochschulbibliothek.
(5) Die Rückgabe von Büchern muß an derselben Leihstelle erfolgen,
an der sie abgeholt worden sind.
(6) Es ist nicht gestattet, Bücher auf den Namen eines anderen zu
entleihen.
(7) Eine Revision der Hochschulbibliothek findet in der Regel jährlich
statt. Sie wird vom Präsidenten der Fachhochschule im Benehmen mit der leitenden
Bibliotheksfachkraft angeordnet. Hierzu sind auf Aufforderungen der Hochschulbibliothek
alle entliehenen Literaturbestände und sonstigen Informations- träger zurückzugeben,
soweit es sich nicht um Handapparate handelt. Diese werden an Ort und Stelle geprüft.
(8) Literaturbestände und sonstige Informationsträger aus
Präsenzbeständen können während der Schließungszeiten der Fachhochschulbibliothek
(Wochenende, Feiertage u.ä.) mit Genehmigung des/der Bibliotheksleiters/leiterin entliehen
werden.
(9) Entliehene Literaturbestände und sonstige Informationsträger
können durch andere Benutzer vorbestellt werden. Eine Benachrichtigung kann auf Wunsch
der Besteller auf deren Kosten erfolgen. Wird ein vorbe- stelltes Buch nicht innerhalb
einer Frist von sieben Tagen abgeholt, steht es anderen Benutzern wieder zur Verfügung.
§ 13
Ausleihbeschränkungen
(1) Zusätzlich zum Präsenzbestand sind in der Regel von der Ausleihe
ausgenommen:
1. Tafelwerke, Werke in Teillieferung, Karten und Pläne,
2. Zeitschriften und Zeitungen,
3. Loseblattausgaben,
4. Mikroformen.
(2) Der Bibliotheksausschuss der Fachhochschule ist berechtigt, in
begründeten Fällen weitere Bestände von der Ausleihe auszunehmen. Eine solche
Entscheidung ist durch Aushang in der Hochschulbibliothek be- kannt zu machen.
§ 14
Entleihungen von auswärts
(1) Werke, die nicht in der Bibliothek der
Fachhochschule Ludwigshafen vorhanden sind, können nach den für den
Leihverkehr gültigen Bestimmungen von der Bibliothek bei auswärtigen
Biblio- theken bestellt werden (Fernleihbestellung). Leifristen und
Einschränkungen der Benutzung rich- ten sich nach den Bestimmungen der
gebenden Bibliothek.
(2) Für die Bestellung über Fernleihe wird eine
Bearbeitungsgebühr erhoben. Kosten, die im Zusammenhang mit der
Vermittlung bestellter Werke oder für Kopien im Leihverkehr seitens der
gebenden Bibliotheken in Rechnung gestellt werden, sind vom Benutzer zu
tragen.
(3) Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn die bestellte
Literatur eingetroffen ist.
(4) Anträge auf Verlängerungen der Leihfrist und
Gesuche um Sondergenehmigungen sind nicht bei der liefernden Bibliothek,
sondern nur bei der Bibliothek der Fachhochschule Ludwigshafen
einzureichen.
(5) Nicht abgeholte Werke werden spätestens nach Ablauf
der Leihfrist an die gebende Bibliothek zurückgesandt. Kopien werden
vernichtet.
§ 15
Vervielfältigungen
(1) Die Fachhochschule stellt vorbehaltlich wirtschaftlicher Nutzung
ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung, mit dem der Benutzer Vervielfältigungen
anfertigen kann.
(2) Die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen obliegt dem
Benutzer.
§ 16
Handapparate
(1) Die befristete Bildung von Handapparaten für bestimmte
Benutzergruppen (zum Beispiel Fachbereiche, Studien- und Arbeitsgruppen, Labore,
Rechenzentren) ist nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Fachhochschule und dem
Bibliotheksausschuss möglich. Der Umfang des Handapparates ist so gering wie möglich zu
halten und darf 30 Bände nicht überschreiten. Der Hochschulbibliothek ist ein für die
sachge- rechte Aufstellung und Benutzung Verantwortlicher zu benennen. Die Genehmigung von
Handapparaten kann vom Präsidenten der Fachhochschule im Einvernehmen mit dem
Bibliotheksausschuss widerrufen werden.
(2) Handapparate müssen in Gebäuden der Fachhochschule Ludwigshafen
aufgestellt werden und auch den übrigen Benutzern zugänglich sein. Der jeweilige
Standort ist vom Entleiher anzugeben.
§ 17
Projektbezogene Bücher
Bücher, die im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln finanzierten
Projekten erworben werden, sind in der Bibliothek zu inventarisieren und mit einer
Signatur zu versehen. Sie stehen während der Laufzeit eines Projektes dem
Projektverantwortlichen uneingeschränkt zur Verfügung. Nach Ablauf des Projektes sind
sie dem Bibliotheksbestand zuzuführen. Sollte ein Projekt über die ursprüngliche Frist
hinaus verlängert werden, so müssen die Bücher vom Projektverantwortlichen den
Bestimmungen des § 12 entsprechend ausgeliehen werden.
§ 18
Rechte und Pflichten des Benutzers
(1) Die Benutzer der Hochschulbibliothek haben das Recht, im Rahmen
dieser Ordnung Literatur und sonstige Informationsträger der Hochschulbibliothek zu
nutzen.
(2) Jeder Benutzer ist verpflichtet, diese Ordnung und die zu ihrer
Ausführung ergangenen Bestimmungen zu beachten, sich auf Verlangen auszuweisen und
Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. Er haftet für Schäden, die aus
der Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen.
(3) Taschen, Mäntel, Schirme und Gepäckstücke dürfen nicht in die
Hochschulbibliothek mitgenommen werden. Sie sind im Garderobenbereich zu verwahren. Tiere
dürfen nicht mitgebracht werden.
(4) Rauchen, Essen und Trinken ist in der Hochschulbibliothek nicht
gestattet. In allen Lesebereichen der Hochschulbibliothek ist größte Ruhe zu wahren.
(5) Die Bücher der Hochschulbibliothek sind sorgfältig zu behandeln.
Unterstreichungen, Eintragungen und andere Beschädigungen sind nicht statthaft.
(6) Eine Weitergabe entliehener Bücher an Dritte ist nicht gestattet.
(7) Bei Verlust oder Beschädigung eines Buches oder sonstigen
Informationsträgers und bei Beschädigung sonstiger Arbeitsmittel oder Gegenstände der
Hochschulbibliothek ist Schadenersatz zu leisten. Die Hochschulbibliothek wickelt auf
Kosten des Schadenersatzpflichtigen in der Regel eine Ersatzbeschaffung beziehungsweise
Reparatur ab. Ist Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung eines Buches nicht möglich, so
kann die Hochschulbibliothek auf Kosten des Schadensersatzpflichtigen eine Kopie
anfertigen lassen.
(8) Von außen mitgeführte Bücher und Arbeitsunterlagen sind der
Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen.
(9) Die für die Benutzung in Bibliotheksräumen entnommenen Bücher
sind vom Benutzer abschließend unter genauer Beachtung der Signatur wieder an ihren
Standort zurückzustellen.
(10) Der Bibliotheksausschuss kann weitere Regelungen bezüglich des
Verhaltens in Bibliotheksräumen be- schließen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde am 14.01.2004 vom Senat der
Fachhochschule verabschiedet und in Kraft gesetzt.
Ludwigshafen, den 8. November 2004
Der Präsident
der Fachhochschule Ludwigshafen
Prof. Dr. W. Anders