li.gif (256 Byte) Bibliotheksordnung (Auszug)

Ordnung

über die Organisation und Benutzung der Bibliothek der Fachhochschule Ludwigshafen

Vom 8.November.2004

2. Teil

Benutzung

§ 8

Zulassung und Benutzung

(1) Mitglieder der Fachhochschule sind zur Benutzung der Hochschulbibliothek zugelassen, sofern sie sich als Fachhochschulangehörige ausweisen können.

(2) Die Zulassung für Dritte wird den/die Bibliotheksleiter/in zur Benutzung innerhalb und außerhalb der Hochschulbibliothek (Vollbenutzung) erteilt. Für externe Entleiher wird eine Stammkarte ausgestellt, die bei der Hochschulbibliothek verwahrt wird. Der Antragsteller hat sich schriftlich zur Beachtung der Benutzungsordnung zu verpflichten und sich auf Verlangen auszuweisen.

(3) Namens- und Adressenänderungen sind der Hochschulbibliothek unverzüglich zu melden.

(4) Studierende der Fachhochschule Ludwigshafen müssen alle aus der Hochschulbibliothek entliehen Literaturbestände und sonstige Informationsträger vor ihrer Exmatrikulation zurückgeben. Die Exmatrikulation wird vom Studentensekretariat nur vollzogen, wenn eine Entlastungsbestätigung der Hochschulbibliothek vorliegt. Professoren, Lehrbeauftragte und sonstige Hochschulangehörige müssen beim Ausscheiden aus den Diensten der Fachhochschule alle entliehenen Literaturbestände und sonstige Informationsträger zurückgeben. Die Hochschulbibliothek bestätigt auch für diesen Personenkreis die Entlastung.

§ 9

Gebühren

(1) Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist gebührenfrei. Säumnis- und Fernleihgebühren werden auf Grund der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministe- riums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 24. Oktober 2001 (BS 2013-1-17) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2) Säumnisgebühren werden auch ohne Mahnung fällig.

(3) Solange ein Benutzer mit der Rückgabe von Literaturbeständen oder sonstigen Informations- trägern in Verzug ist oder geschuldete Säumnis- bzw. Fernleihgebühren nicht beglichen hat, ist eine weitere Ausleihe ausgeschlossen.

(4) Über gezahlte Säumnisgebühren ist dem Benutzer auf Verlangen eine Quittung auszustellen.

(5) Die Höhe der Säumnis- und Fernleihgebühren und Gebührenänderungen setzt der Senat fest. Über die Höhe der jeweils geltenden Geebühren unterrichtet ein besonderer Aushang in der Hoch- schulbibliothek.

Ergänzung zu § 9 Abs. 5. Z.Z gelten folgende Gebühren:

Fernleihgebühren:
1,50 € pro Fernleihbestellung für Hochschulangehörige
3,00 € pro Fernleihbestellung für Hochschulangehörige, wenn das Medium vor Ort vorhanden ist
3,00 € pro Fernleihbestellung für externe Benutzer

Überziehungegebühren und Buchersatz
Erinnung kostenlos nur per e-mail
1. Mahnung pro Buch 1,00 €
2. Mahnung pro Buch 1,00 €
3. Mahnung pro Buch 2,50 €
4. Mahnung pro Buch 2,50 €
5. Buchersatzrechnung

Ausdrucke und Kopien (außer AStA-Kopierer)
0,10 € pro Seite

Portoersatz:
0,55 € pro Mahn- oder Benachrichtigungsschreiben, das per Post verschickt werden muss (gilt grundsätzlich für die letzte Mahnung).

Ersatzausweis:
1,00 € Ausstellung eines Ersatzausweises für die FH-Bibliothek oder Ausgabe einer Ersatzaus-
weishülle

Ersatzbeschaffung Spindschlüssel
10,00 € pro Schlüssel

§ 10

Bestandserschließung

(1) Die Hochschulbibliothek der Fachhochschule Ludwigshafen erschließt ihre Bestände anhand eines alphabetischen Verfasserkatalogs, eines alphabetischen Schlagwortkatalogs und eines insbesondere für Verwaltungszwecke angelegten Standortkatalogs. Die Kataloge können auf elektronischem Datenträger bereitgestellt werden.

(2) Der/die Bibliotheksleiter/in berät und gibt Auskünfte bei der Benutzung der vorhandenen Kataloge.

§ 11

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek werden im Benehmen mit dem/der Bibliotheksleiter/in vom Präsidenten der Fachhochschule festgelegt. Die Benutzung der Hochschulbibliothek kann nur während deren allgemeinen Öffnungszeiten erfolgen.

(2) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Hochschulbibliothek bekanntgegeben.

(3) Die Hochschulbibliothek kann aus zwingenden Gründen für kurze Zeit ganz oder teilweise geschlossen werden.

§ 12

Ausleihe am Ort

(1) Die Buchbestände der Hochschulbibliothek werden in der Regel als Freihandbestände angeboten. Wesentliche Teile der Hochschulbibliothek werden als Präsenzbibliothek geführt.

(2) Die Leihfrist beträgt 28 Tage für alle Benutzergruppen außer Professoren/innen der Fachhochschule Ludwigshafen und kann bei nicht vorbestellten Büchern um jeweils 28 Tage verlängert werden. Literaturbestände und sonstige Informationsträger, deren Leihfrist verlängert wurde, sind auf Anforderungen der Fachhochschulbibliothek vor Ablauf der Frist zurückzugeben.

(3) Für Professoren/innen der Fachhochschule Ludwigshafen beträgt die Leihfrist ein halbes Jahr. Diese Leihfrist kann einmal um 28 Tage verlängert werden. Danach muss das Medium umgehend zurückgegeben werden. Bei Vorbestellung ist das Medium bereits nach Ablauf von 28 Tagen innerhalb einer Woche abzugeben. Andernfalls greifen die derzeit gültigen Überziehungsgebüh-
ren.

(4) Der Leihvorgang erfolgt nach den internen Arbeitsanweisungen der Hochschulbibliothek.

(5) Die Rückgabe von Büchern muß an derselben Leihstelle erfolgen, an der sie abgeholt worden sind.

(6) Es ist nicht gestattet, Bücher auf den Namen eines anderen zu entleihen.

(7) Eine Revision der Hochschulbibliothek findet in der Regel jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten der Fachhochschule im Benehmen mit der leitenden Bibliotheksfachkraft angeordnet. Hierzu sind auf Aufforderungen der Hochschulbibliothek alle entliehenen Literaturbestände und sonstigen Informations- träger zurückzugeben, soweit es sich nicht um Handapparate handelt. Diese werden an Ort und Stelle geprüft.

(8) Literaturbestände und sonstige Informationsträger aus Präsenzbeständen können während der Schließungszeiten der Fachhochschulbibliothek (Wochenende, Feiertage u.ä.) mit Genehmigung des/der Bibliotheksleiters/leiterin entliehen werden.

(9) Entliehene Literaturbestände und sonstige Informationsträger können durch andere Benutzer vorbestellt werden. Eine Benachrichtigung kann auf Wunsch der Besteller auf deren Kosten erfolgen. Wird ein vorbe- stelltes Buch nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen abgeholt, steht es anderen Benutzern wieder zur Verfügung.

§ 13

Ausleihbeschränkungen

(1) Zusätzlich zum Präsenzbestand sind in der Regel von der Ausleihe ausgenommen:

1. Tafelwerke, Werke in Teillieferung, Karten und Pläne,

2. Zeitschriften und Zeitungen,

3. Loseblattausgaben,

4. Mikroformen.

(2) Der Bibliotheksausschuss der Fachhochschule ist berechtigt, in begründeten Fällen weitere Bestände von der Ausleihe auszunehmen. Eine solche Entscheidung ist durch Aushang in der Hochschulbibliothek be- kannt zu machen.

§ 14

Entleihungen von auswärts

(1) Werke, die nicht in der Bibliothek der Fachhochschule Ludwigshafen vorhanden sind, können nach den für den Leihverkehr gültigen Bestimmungen von der Bibliothek bei auswärtigen Biblio- theken bestellt werden (Fernleihbestellung). Leifristen und Einschränkungen der Benutzung rich- ten sich nach den Bestimmungen der gebenden Bibliothek.

(2) Für die Bestellung über Fernleihe wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung bestellter Werke oder für Kopien im Leihverkehr seitens der gebenden Bibliotheken in Rechnung gestellt werden, sind vom Benutzer zu tragen.

(3) Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn die bestellte Literatur eingetroffen ist.

(4) Anträge auf Verlängerungen der Leihfrist und Gesuche um Sondergenehmigungen sind nicht bei der liefernden Bibliothek, sondern nur bei der Bibliothek der Fachhochschule Ludwigshafen einzureichen.

(5) Nicht abgeholte Werke werden spätestens nach Ablauf der Leihfrist an die gebende Bibliothek zurückgesandt. Kopien werden vernichtet.

§ 15

Vervielfältigungen

(1) Die Fachhochschule stellt vorbehaltlich wirtschaftlicher Nutzung ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung, mit dem der Benutzer Vervielfältigungen anfertigen kann.

(2) Die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen obliegt dem Benutzer.

§ 16

Handapparate

(1) Die befristete Bildung von Handapparaten für bestimmte Benutzergruppen (zum Beispiel Fachbereiche, Studien- und Arbeitsgruppen, Labore, Rechenzentren) ist nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Fachhochschule und dem Bibliotheksausschuss möglich. Der Umfang des Handapparates ist so gering wie möglich zu halten und darf 30 Bände nicht überschreiten. Der Hochschulbibliothek ist ein für die sachge- rechte Aufstellung und Benutzung Verantwortlicher zu benennen. Die Genehmigung von Handapparaten kann vom Präsidenten der Fachhochschule im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuss widerrufen werden.

(2) Handapparate müssen in Gebäuden der Fachhochschule Ludwigshafen aufgestellt werden und auch den übrigen Benutzern zugänglich sein. Der jeweilige Standort ist vom Entleiher anzugeben.

§ 17

Projektbezogene Bücher

Bücher, die im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten erworben werden, sind in der Bibliothek zu inventarisieren und mit einer Signatur zu versehen. Sie stehen während der Laufzeit eines Projektes dem Projektverantwortlichen uneingeschränkt zur Verfügung. Nach Ablauf des Projektes sind sie dem Bibliotheksbestand zuzuführen. Sollte ein Projekt über die ursprüngliche Frist hinaus verlängert werden, so müssen die Bücher vom Projektverantwortlichen den Bestimmungen des § 12 entsprechend ausgeliehen werden.

§ 18

Rechte und Pflichten des Benutzers

(1) Die Benutzer der Hochschulbibliothek haben das Recht, im Rahmen dieser Ordnung Literatur und sonstige Informationsträger der Hochschulbibliothek zu nutzen.

(2) Jeder Benutzer ist verpflichtet, diese Ordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen zu beachten, sich auf Verlangen auszuweisen und Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. Er haftet für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen.

(3) Taschen, Mäntel, Schirme und Gepäckstücke dürfen nicht in die Hochschulbibliothek mitgenommen werden. Sie sind im Garderobenbereich zu verwahren. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

(4) Rauchen, Essen und Trinken ist in der Hochschulbibliothek nicht gestattet. In allen Lesebereichen der Hochschulbibliothek ist größte Ruhe zu wahren.

(5) Die Bücher der Hochschulbibliothek sind sorgfältig zu behandeln. Unterstreichungen, Eintragungen und andere Beschädigungen sind nicht statthaft.

(6) Eine Weitergabe entliehener Bücher an Dritte ist nicht gestattet.

(7) Bei Verlust oder Beschädigung eines Buches oder sonstigen Informationsträgers und bei Beschädigung sonstiger Arbeitsmittel oder Gegenstände der Hochschulbibliothek ist Schadenersatz zu leisten. Die Hochschulbibliothek wickelt auf Kosten des Schadenersatzpflichtigen in der Regel eine Ersatzbeschaffung beziehungsweise Reparatur ab. Ist Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung eines Buches nicht möglich, so kann die Hochschulbibliothek auf Kosten des Schadensersatzpflichtigen eine Kopie anfertigen lassen.

(8) Von außen mitgeführte Bücher und Arbeitsunterlagen sind der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen.

(9) Die für die Benutzung in Bibliotheksräumen entnommenen Bücher sind vom Benutzer abschließend unter genauer Beachtung der Signatur wieder an ihren Standort zurückzustellen.

(10) Der Bibliotheksausschuss kann weitere Regelungen bezüglich des Verhaltens in Bibliotheksräumen be- schließen.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde am 14.01.2004 vom Senat der Fachhochschule verabschiedet und in Kraft gesetzt.

Ludwigshafen, den 8. November 2004

 

Der Präsident

der Fachhochschule Ludwigshafen

Prof. Dr. W. Anders

 


Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein - Ernst-Boehe-Str.4 - 67059 Ludwigshafen
Änderung vom: April 2009 Roswitha Habermann FH-Ludwigshafen